allgemeine geschäftsbedigungen

I. Präambel

 

Vertragspartner ist ausschließlich die Fizz Beverage GmbH, Am Hartholz 1,  82239 Alling.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als die Fizz Beverage GmbH ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

 

II. Lieferung/Preise

 

1. Geliefert wird an den von der Fizz Beverage GmbH festgesetzten Liefertagen gemäß Toureneinteilung und entsprechend den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, dass keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von vier Wochen als vereinbart.

 

2. Die Fizz Beverage GmbH selbst liefert nicht ins Ausland aus. Die Käufer haben in diesen Fällen die Ware selbst bzw. durch beauftragte Dritte bei der Fizz Beverage GmbH bzw. einem Lagerort der von Fizz Beverage GmbH benannt wird, abzuholen. Beauftragt der Käufer Dritte mit der Abholung, wird er der Fizz Beverage GmbH die Abholer mit Namen und Anschrift vorher benennen. Die Fizz Beverage GmbH ist berechtigt, die Abholung durch bestimmte Dritte abzulehnen. Die Fizz Beverage GmbH ist verpflichtet, die Ablehnung unverzüglich nach der Benennung mitzuteilen. Die Preisgefahr geht mit Aussonderung der Ware und Benachrichtigung des Käufers auf den Käufer über. Die Fizz Beverage GmbH liefert selbst nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen.

 

3. Lieferungen bzw. Warenabgaben an die direkt beziehende Gastronomie erfolgen gemäß der jeweils zum Bestellungszeitpunkt gültigen Gastronomiepreisliste. Für selbstabholende Abnehmer gelten die jeweils von der Fizz Beverage GmbH zuletzt bekannt gegebenen und allgemein verbindlichen Rampenpreise. Bei Zustellung durch die Fizz Beverage GmbH gelten die vorbezeichneten Rampenpreise zuzüglich Frachtpreise nach der jeweils gültigen Staffel der Fizz Beverage GmbH.

 

III. Zahlung

 

1. Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung, oder nach den vereinbarten Zahlungszielen oder per Vorkasse, je nach der konkreten Vereinbarung, grundsätzlich ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Wechsel werden im Inlandsverkehr grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Käufer erklärt sein Einverständnis zum Dauer-Abbuchungsverfahren. Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.

 

2. Die gelieferte bzw. abgegebene Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Fizz Beverage GmbH Eigentum der Fizz Beverage GmbH. Der Käufer ist ermächtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Waren zu veräußern und tritt bis zur Bezahlung die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen an die Fizz Beverage GmbH in Höhe der ihr zustehenden Zahlungsansprüche ab. Die Fizz Beverage GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist gleichwohl berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Fizz Beverage GmbH von ihren Rechten aus der Abtretung nicht Gebrauch macht.

 

IV. Gewährleistung

 

1. Die gelieferte bzw. abgegebene Ware ist vom Käufer bei Temperaturen zwischen 8°C und 12°C zu lagern. Der Käufer hat durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl bei Selbstabholung als auch bei Einsatz von Spediteuren durch den Abholer die Ware vor Lichteinwirkung, Staub, Kälte, Wärme und Feuchtigkeit geschützt wird. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel oder Schäden infolge von Transport- oder Lagerbedingungen auf Seiten des Käufers eingetreten sind, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.

 

2. Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Mengen und Preisen sind bei Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die Anzeige der Mängelrüge. Bei verspäteter Meldung verliert der Käufer das Recht auf Nachlieferung oder weitere Ansprüche oder Gutschrift. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich dazulegen. Diese Rügeobliegenheit besteht jedoch nur bei offensichtlichen Mängeln bzw. Abweichungen.

 

3. Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer der Fizz Beverage GmbH maximal ein bis zwei Trays oder Kästen der Ware zur Probe zur Verfügung zu stellen. Die Fizz Beverage GmbH ist jedoch berechtigt, weitere Stichproben auf eigene Kosten durchzuführen. Die Fizz Beverage GmbH prüft die Ware in ihrem Labor. Sollte die Beanstandung berechtigt sein, ist die gesamte Menge der fehlerhaften Ware an die Fizz Beverage GmbH zurückzusenden. Bei berechtigten Mängeln hat die Fizz Beverage GmbH die Kosten der Übersendung zu tragen. Der Käufer hat dann Anspruch auf entsprechende Nachlieferung. Für den Fall, dass auch die nachgelieferte Ware fehlerhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Rücktritt oder Minderung. Bei unberechtigten Beanstandungen übernimmt die Fizz Beverage GmbH keinerlei durch die Beanstandung dem Käufer entstandene Kosten und leistet auch sonst keinen Ersatz. Etwaige Ansprüche der Fizz Beverage GmbH bleiben davon unberührt.

 

4. Die Fizz Beverage GmbH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Fizz Beverage GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Fizz Beverage GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Fizz Beverage GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und anstatt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesen Vorschriften jedoch nicht verbunden.

 

5. Für den Verzug gilt ergänzend: Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Wasserknappheit, aber auch Streik, Unfälle, Sabotage) berechtigen die Fizz Beverage GmbH, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder sich für diese Zeit über andere Produktionsfirmen einzudecken und den Kunden/Käufer mit diesen Produkten zu beliefern.

 

V. Leergut und Pfand

 

1. Sämtliche Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs und Paletten mit Fizz Firmenbeschriftung bleiben unverkäufliches Eigentum der Fizz Beverage GmbH. Kunststoffkästen werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Käufer erwirbt auch bei der Hinterlegung von Barpfand hieran kein Eigentum.

 

2. Zur Sicherung für das bei der Lieferung von Vollgut übergebene Leer-und Transportgut stellt die Fizz Beverage GmbH mit der Warenforderung die jeweils bei ihr gültigen Pfandbeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Über das vom Käufer gezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen an Leer-und Transportgut wird ein besonderes Konto geführt. Ansprüche gegen die Fizz Beverage GmbH auf Rückerstattung des hinterlegten Pfandes können nur mit Zustimmung der Fizz Beverage GmbH abgetreten werden.

 

3. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs und Paletten) alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverlust etwa durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.

 

4. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt die Fizz Beverage GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

 

5. Das gesamte Leergut ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Wochen nach Lieferung – bei Abbruch der Geschäftsverbindung unverzüglich – der Fizz Beverage GmbH bereitzustellen. Hat der Käufer die Ware ab Rampe übernommen, so ist das Leergut an der Rampe zurückzugeben. Fehlmengen hinsichtlich der Kunststoffkästen und Paletten sind nach fruchtlosem Ablauf des von der Fizz Beverage GmbH festgesetzten Rückgabe bzw. Bereitstellungstermins in Höhe von 90 % des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen. Dem Käufer bleibt vorbehalten, die Berechtigung eines höheren Abzugsbetrages nachzuweisen.

 

6. Leergut mit Fizz-Firmenbeschriftung nimmt die Fizz Beverage GmbH gegen Erstattung der Pfandbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer auch zurück, wenn die Leergutmengen über die an den Kunden gelieferten Vollgutmengen hinausgehen. Diese Mehrrücknahmen gegen Pfanderstattung sind jedoch beschränkt auf bis zu 10% des Vollgutumsatzes des Kunden der jeweils letzten 12 Monate gegenüber dessen ausgeglichenem Leergutsaldo.

 

7. Für außerhalb des Liefersortiments der Fizz Beverage GmbH zurückgegebene fremd beschriftete oder andersfarbige Kunststoffkästen erfolgt weder eine Pfandgutschrift noch eine Mengengutschrift. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Die Fizz Beverage GmbH ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen Flaschen (sortiertes Leergut) zurückzunehmen. Die Rücknahme von Einzelflaschen ist ausgeschlossen.

 

8. Wird Leergut (Kunststoffkästen, Flaschen, Kegs) auf Paletten zurückgegeben, überprüft die Fizz Beverage GmbH unverzüglich die auf den Lieferscheinen/Rechnungen angegebenen Mengen. Stellt sich dabei heraus, dass Flaschen, Kunststoffkästen oder Kegs fehlen bzw. fremd beschriftete oder andersfarbige Kegs, Kunststoffkästen oder Flaschen, die nicht gemäß voranstehender Ziffer 7, von gleicher Art und Güte sind, zurückgegeben wurden, so ist die Fizz Beverage GmbH berechtigt, die bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt Der Käufer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass die Änderung nicht zutreffend ist. Er wird gleichzeitig aufgefordert, fremd beschriftetes Leergut (Kunststoffkästen, Paletten, Kegs) bei der Fizz Beverage GmbH abzuholen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach, so trägt er die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Leergutes. Weitere Ansprüche der Fizz Beverage GmbH bleiben vorbehalten.

 

9. Soweit die Fizz Beverage GmbH dem Käufer einen Leergutauszug zustellt, gilt dieser als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Die Fizz Beverage GmbH wird den Käufer hierauf entsprechend bei der Übersendung des Leergutauszugs hinweisen.

 

VI. Benutzung der Kennzeichen der Fizz Beverage GmbH

 

Der Käufer darf die Marken und sonstigen Kennzeichnungen der Fizz Beverage GmbH nur für oder in Verbindung mit der Ware der Fizz Beverage GmbH benutzen. Die Verwendung der Marken/Kennzeichnungen der Fizz Beverage GmbH in der Werbung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fizz Beverage GmbH zulässig.

 

VII. Beendigung der Vertragsbeziehungen

 

Die Fizz Beverage GmbH ist berechtigt, die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden zu beenden, bzw. die Belieferung einzustellen bei schweren Verstößen des Käufers gegen gesetzliche Vorschriften, durch die Interessen der Fizz Beverage GmbH berührt werden, insbesondere bei schweren wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Verstößen.

 

VIII. Verjährung

 

Die Verjährungsfrist für Mängelrechte und für sämtliche Schadensersatzansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht für § 479 I BGB (Rückgriffs Anspruch des Unternehmers). Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Bei Schadensersatzansprüchen gelten sie zudem bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Die gesetzlichen Regelungen über Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München. Darüber hinaus ist München Gerichtsstand in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung vertraglicher oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist mit Ausnahme des gerichtlichen Mahnverfahrens und von etwaigen ausschließlichen Gerichtsständen.

 

2. Es ist deutsches Recht, insbesondere deutsches Kaufrecht, anwendbar. UN-Kaufrecht gilt jedoch vorrangig. Die Gerichtsstands- und Rechtsanwen-dungsklausel bezieht sich insbesondere auf alle Fälle von Leistungsstörungen einschließlich Bereicherungsansprüche.

 

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

 

X. Datenschutz

 

Dem Käufer ist bekannt, dass die Fizz Beverage GmbH zur Abwicklung der Aufträge seine Daten speichert und automatisch verarbeitet. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft , Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten. Die Fizz Beverage GmbH nimmt den Schutz der persönlichen Daten ernst und hält sich strikt an die gesetzlichen Regelungen. Personen bezogene Daten werden nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus einem anderen Grund an Dritte weitergegeben.

 

XI. Lieferung durch Dritte

 

Die Fizz Beverage GmbH hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger zu beliefern.

 

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